| Wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Rahmenvertrages
Von Anfang an war klar, dass der Rahmenvertrag ein wettbewerbsrechtliches Element beinhaltet. Ein Vertrag zwischen Lieferanten und einem Kreis von Abnehmern könnte durchaus als eine Art Einkaufskartell angesehen werden, bei dem sich ein massgeblicher Kreis von Abnehmern unter Ausschluss Dritter eine Ware zu nicht marktüblichen Preisen sichert.
Der Vertrag kann aber auch genau die gegenteilige Wirkung, nämlich eine wettbewerbsfördernde Wirkung haben, weil er Transparenz durch Minimalpreise schafft und daher an bestehende Verträge appeliert, die mangels dieser Transparenz und einer ungleichen Machtverteilung zwischen Gemeinden (welche keine oder wenige Kenntnisse über den Altpapiermarkt haben) und Abnehmern (welche eine gute Kenntnis des aktuellen Preisniveaus haben) zu Ungunsten der Lieferanten (Gemeinden) ausfallen.
Es ging den Initianten um den zweiten Punkt, denn der Rahmenvertrag ist so gestaltet, dass er lediglich einen Minimalpreis enthält, den die Gemeinden für Altpapier erhalten sollen. Der Wettbewerb nach oben ist frei. Der Rahmenvertrag kommuniziert somit lediglich ein Niveau, ab dem fairerweise Abnahmepreise verhandelt werden sollen und er gibt zweitens den Gemeinden eine Garantie, dass die Abnahmepreise nie mehr zu einer Konstellation von negativen Abnahmepreisen (Zuzahlungen) zurückfallen werden. Genau dieser Sachverhalt - negative Abnahmepreise - führte vor rund einem Jahrzehnt zum Ruf nach Einführung staatlicher Massnahmen (in der Form vorgezogener Entsorgungsgebühren beispielsweise).
Aufgrund einer Meldung an die Wettbewerbskommission hat diese am 24. August 2006 entschieden, dass der gemeldete Sachverhalt keinen Anlass zur Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26 - 30 KG gibt. Laut Einschätzung der Wettbewerbskommission betrifft der gemeldete Rahmenvertrag ohnehin nur einen kleinen Marktanteil des, der stofflichen Verwertung zugeführten, Altpapiers.
Im Wort laut wird ferner festgehalten: "Würde der Rahmenvertrag aber eine grössere Wirkung auf die Menge des betroffenen Altpapiers ausrichten, könnte dies zu wettbewerbsrechtlich unzulässigen Beschränkungen führen. Dies kann im heutigen Zeitpunkt jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Somit behalten wir uns vor unter Umständen in einen späteren Zeitpunkt eine Vorabklärung gemäss Art. 26 ff. KG zu eröffnen. Zudem hat die Wettbewerbskommission entschieden, dass die Aufgaben der Treuhandstelle (Ziff. 7 des Rahmenvertrags) solange zulässig seien, als sie die Statistiken in anonymisierter Form den Vertragspartnern verfügbar macht." |