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Wettbewerbsrecht

Vertragspartner

Der Rahmenvertrag über die Finanzierung der Gemeindesammlung von Altpapier aus privaten Haushaltungen

 

zwischen den Vertretern der Lieferanten

- Schweizerischer Städteverband, 3000 Bern 6
- Schweizerischer Gemeindeverband, 3322 Schönbühl

und den Abnehmern

- Perlen Papier, 6035 Perlen LU
- Utzenstorf Papier, 3427 Utzenstorf BE
- Karton Deisswil,  3066 Stettlen BE
- Entsorgerfirmen, vertreten durch den VSIA


1. Vertragspartner

Vertragspartner sind

als Altpapierabnehmer (Abnehmer):   

Perlen Papier, 6035 Perlen LU
Utzenstorf Papier, 3427 Utzenstorf BE
Karton Deisswil, 3066 Stettlen BE
und Entsorgerfirmen, vertreten durch den Verband Schweizerischer Industrielieferanten für Altpapier (VSIA)

und

als Altpapier-Lieferanten (Lieferanten) 

Schweizerische Gemeinden,

interkommunale Zweckverbände und Städte,
vertreten durch:

Schweizerischer Gemeindeverband, 3322 Schönbühl

Schweizerischer Städteverband, 3000 Bern

2. Vertragszweck

Der Rahmenvertrag gewährleistet die Finanzierung einer umweltgerechten stofflichen Verwertung (Recycling) des Altpapiers aus privaten Haushalten in der Schweiz, indem er den Vertragspartnern eine längerfristige Liefer- und Abnahmegarantie zu einem bestimmten Mindestpreis gewährt.

Der Rahmenvertrag regelt die Bedingungen, unter denen das in schweizerischen Städten und Gemeinden gesammelte Altpapier von den Abnehmern übernommen wird.

Gestützt auf den Rahmenvertrag können die Gemeinden, Städte und interkommunalen Zweckverbände mit einem der Abnehmer Einzelverträge abschliessen. Für die Gemeinden, Städte und interkommunalen Zweckverbände besteht keine Pflicht mit einem der Abnehmer einen Einzelvertrag gemäss dem Rahmenvertrag abzuschliessen. Die Parteien eines Einzelvertrages verpflichten sich zur stofflichen Verwertung des gesammelten Altpapiers primär in der Schweiz.

Als in schweizerischen Städten und Gemeinden gesammeltes Altpapier (nachfolgend "Altpapier") gilt:
a)  gemischte Sammlung von Papier und Karton 
(Sammeltyp 1 gemäss Anlage 1 zum Rahmenvertrag)

b)  getrennt gesammeltes Papier 
(Sammeltyp 2 gemäss Anlage 1 zum Rahmenvertrag)
 
Nicht Vertragsgegenstand sind separate Altkartonsammlungen sowie die Entsorgung von Altpapier aus Industrie- und Gewerbebetrieben.

Als Abnehmer im Sinne des Rahmenvertrages (nachfolgend "Abnehmer") gelten:
a)  Schweizerische Papier- und Kartonfabriken, welche diesen Rahmenvertrag unterzeichnet haben
b)  Entsorgerfirmen

3. Vertragsdauer

Der Rahmenvertrag tritt am 1. Januar des nachfolgenden Jahres in Kraft, in dem die Wettbewerbskommission die „Meldung bezüglich Wettbewerbsbeschränkungen“ (Vorprüfung) genehmigt hat und gilt für die Dauer von 5 Jahren.

Eine Kündigung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Sie ist erstmalig auf Ende der Vertragsdauer unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zulässig.

Ohne Kündigung verlängert sich die Gültigkeit des Rahmenvertrages jeweils stillschweigend um 1 Jahr. Die Kündigungsfrist in der Verlängerung beträgt 6 Monate.

Einzelverträge nach diesem Rahmenvertrag müssen mindestens bis zum ordentlichen Ablauf des Rahmenvertrags gelten. Nach Beendigung des Rahmenvertrages gelten die Einzelverträge zu den bisherigen Bedingungen weiter, sofern sie nicht individuell gekündigt werden.

4. Vorzeitige Vertragsauflösung oder Vertragsanpassung

Sollten sich während der Vertragsdauer die Verhältnisse (Wirtschaftlage, aussergewöhnliche Ereignisse usw. mit wesentlichen Auswirkungen auf den Altpapiermarkt) derart verändern, dass wesentliche Vertragsbestimmungen nicht mehr erfüllt werden können, sind die Vertragspartner umgehend zu orientieren. In diesem Fall ist der Rahmenvertrag unter Einhaltung einer zu vereinbarenden Frist in gegenseitigem Einverständnis den neuen Gegebenheiten anzupassen oder aufzulösen.

Im Fall einer vorzeitigen Auflösung oder Anpassung des Rahmenvertrages können die Einzelverträge mit einer Frist von 3 Monate gekündigt werden.

5. Vertragspflichten

5.1 Abnahme- und Liefergarantie / Einzelverträge

Die Abnehmer verpflichten sich, mit Städten, Gemeinden oder interkommunalen Zweckverbänden Einzelverträge zu den Bedingungen des Rahmenvertrages abzuschliessen.

Im Einzelvertrag verpflichtet sich der Abnehmer zur Abnahme des gesamten Altpapiers des Lieferanten (Abnahmegarantie).

Im Gegenzug verpflichtet sich im Einzelvertrag der Lieferant zur Lieferung des gesamten Altpapiers an den Abnehmer (Liefergarantie).

Findet sich kein Abnehmer, entscheiden die Rahmenvertragspartner, welcher Abnehmer einen Einzelvertrag mit dem Lieferant abschliessen muss.

Der Abschluss von Einzelverträgen gemäss diesem Rahmenvertrag ist der Treuhandstelle (Ziffer 7) zu melden.

5.2 Verwendung des Altpapiers

Die Abnehmer verpflichten sich, das Altpapier der stofflichen Verwertung zu Papier oder Karton in der Schweiz zuzuführen. Nur wenn eine stoffliche Verwertung zu Papier oder Karton in der Schweiz nicht möglich ist, darf das Altpapier exportiert werden.

Ergänzend zur stofflichen Verwertung zu Papier oder Karton verpflichten sich die Abnehmer zur Optimierung der Transportlogistik, so dass bei den Transporten die Umwelt möglichst wenig belastet wird und die Transportwege möglichst kurz gehalten werden

6. Finanzielles

6.1 Vergütung des Altpapiers

Die Höhe der Mindestvergütung für das Altpapier orientiert sich an den Kosten und der Qualität der Altpapiersammlung (ohne Transport zum Abnehmer).

Für Altpapier das der Qualität gemäss Anhang 1 zum Rahmenvertrag entspricht, garantieren die Abnehmer folgende Mindestpreise:

Sammeltyp 1 = Papier / Karton gemischt (max. 30 % Karton)
Liefermenge pro Einzelvertrag bis 1000 t/Jahr mindestens Fr. 10.- / t
Liefermenge pro Einzelvertrag über 1000 t/Jahr mindestens Fr. 20.- / t

Sammeltyp 2 = Papier separat
Liefermenge pro Einzelvertrag bis 1000 t/Jahr mindestens Fr. 40.- / t
Liefermenge pro Einzelvertrag über 1000 t/Jahr mindestens Fr. 50.- / t 

Für den Abschluss des Einzelvertrags ist der Mittelwert der Sammelmengen der letzten beiden Jahre massgeblich.

Wenn die tatsächlich gelieferte Jahresmenge mehr als ± 10% von der vertraglichen Menge abweicht und dabei die Mengenschwelle von 1000 Tonnen unter- oder überschritten wird, wird die Entschädigung und der Einzelvertrag für das folgende Jahr entsprechend angepasst.

Vorbehalten bleiben Abzüge gemäss Anhang 1 (Qualitätsanforderung an das Altpapier) und Anhang 2 (Organisation der Logistik) zum Rahmenvertrag.

6.2 Zahlungsmodalitäten

Die Zahlung der Vergütung erfolgt innert 30 Tagen nach Eingang der letzten Lieferung aus einer Sammlung oder innert 30 Tagen ab Ende Liefermonat.


6.3 Kosten für die Sammellogistik innerhalb des Einzugsgebiets des Lieferanten und Umlad in (oder auf)Transportmittel

Der Lieferant trägt die Kosten, welche für die Organisation, Durchführung und Überwachung der Altpapiersammlung anfallen.
 
Der Lieferant trägt die Kosten für den Transport vom Sammelgebiet bis zu dem im Einzelvertrag vereinbarten Übernahmeort und für das Beladen der vom Abnehmer bereitgestellten Transportmittel (Übernahmeort = z.B. Abgangsbahnhof bei ACTS-System, vereinbarter Containerstandort  bei LKW-Transport; Details s. Anhang 2).

6.4  Transportkosten vom Übernahmeort zum Abnehmer/Verwertungsort

Die Kosten für die Bereitstellung der Transportmittel (LKW-Container, Bahnwagen ohne Umschlag von Bahnlademitteln usw.) trägt der Abnehmer.

Die Transportkosten vom im Einzelvertrag vereinbarten Übernahmeort zum Abnehmer trägt der Abnehmer.

Die Transporttarife werden grundsätzlich vom Abnehmer verhandelt. Falls der Transport vom Lieferanten organisiert wird, vereinbaren der Lieferant und der Abnehmer im Einzelvertrag eine dem Lieferanten zu vergütende Transportpauschale je Tonne. Nur wenn die Anlieferung im Nahbereich des Abnehmers und ohne Umlad erfolgen kann, entfällt eine Transportvergütung des Lieferanten.



7. Aufgaben der Treuhandstelle

Die Treuhandstelle wird von den Rahmenvertragspartnern bestimmt.

Die Treuhandstelle führt eine Statistik über die Anzahl der abgeschlossenen Verträge und der dazugehörigen Sammelmengen.

Die Tätigkeiten der Treuhandstelle werden von den Abnehmern finanziert.


8. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das Handelsgericht des Kantons Bern. Es gilt schweizerisches Recht.

 

Die Vertragspartner


Schweizerischer Städteverband, 3000 Bern

Schweizerischer Gemeindeverband, 3322 Schönbühl

Perlen Papier, 6035 Perlen
Utzenstorf Papier, 3427 Utzenstorf
Karton Deisswil, 3066 Stettlen 
VSIA, 4013 Basel  


Anhang 1: Qualitätsanforderungen an das Altpapier

a) Qualität des Altpapiers

Als Qualitätsanforderungen an das Altpapier gelten die  Richtlinien für Haussammlungen in der Broschüre ’’Recycling Durchblick“ Seiten 8 und 9, Ausgabe 1999

Sammeltyp 1  = Papier / Karton gemischt
Papier und Karton können gleichzeitig bereitgestellt werden. Das Material ist entweder mit einer Schnur zu bündeln oder es kann in einem Gebinde (Container) gemischt bereitgestellt werden. Nicht erlaubt ist, das Material in Tragtaschen, Säcken oder Schachteln zu verpacken. Kartons sind flach zu drücken und zu bündeln


Qualitätsanforderungen:

Gemischte Sammlung Papier Gemischte Sammlung Karton
Zeitungen
Bücherseiten ohne Einband (Rücken)
Computerlisten
Couverts mit und ohne Fenster
Fotokopien
Heftli/Illustrierte
Korrespondenzpapier
Notizpapier
Prospekte / Zeitungsbeilagen
Recyclingpapier
Telefonbücher Couverts aus Karton und Wellpappe
Eierkartons
Flachkartons
Früchtekartons
Gemüsekartons
Schachteln aus Karton und Wellpappe( bitte flachdrücken und bündeln)
Packpapier

Für die Papier- und Kartonindustrie nicht rezyklierbar
Beschichtetes Geschenkpapier
Blumenpapier
Etiketten
Filterpapier
Fototaschen
Haushaltpapier
Kleber
Kohlepapier
Papierservietten/Papiertaschentücher
Papiertischtücher
Papierwindeln
Teerpapier
Bisquitverpackungen
Futtermittelsäcke
Kaffe- und Teebeutel
Milch- und Fruchtsaftverpackungen
Suppenbeutel
Tiefkühlverpackungen (beschichtet, laminiert)
Tragtaschen, nassfest
Waschmitteltrommeln
Zementsäcke
Nichtpapierhaltige Abfälle

 

Sammeltyp 2 = Papier separat / Karton separat, wobei nur das separat gesammelte Papier Gegenstand  dieses Vertrags ist

Das Papier ist immer mit Schnur zusammenzubinden und nicht in Tragtaschen, Säcken oder Schachteln bereitzustellen.

Qualitätsanforderungen:

Separate Papiersammlung
Zeitungen
Bücherseiten ohne Einband (Rücken)
Computerlisten
Couverts mit und ohne Fenster (mit regionalen Ausnahmen)
Fotokopien
Heftli/Illustrierte
Korrespondenzpapier
Notizpapier
Prospekte / Zeitungsbeilagen
Recyclingpapier
Telefonbücher

Für die Papier- und Kartonindustrie nicht rezyklierbar
Beschichtetes Geschenkpapier
Blumenpapier
Etiketten
Filterpapier
Fototaschen
Haushaltpapier
Kleber
Kohlepapier
Papierservietten/Papiertaschentücher
Papiertischtücher
Papierwindeln
Teerpapier
Bisquitverpackungen
Futtermittelsäcke
Kaffe- und Teebeutel
Milch- und Fruchtsaftverpackungen
Suppenbeutel
Tiefkühlverpackungen (beschichtet, laminiert)
Tragtaschen, nassfest
Waschmitteltrommeln
Zementsäcke
Nichtpapierhaltige Abfälle

In den Einzelverträgen werden die Qualitätskriterien (Anteil Karton und Störstoffe = entsprechender Preisabzug) gemäss der bestehenden Bewertungsgrundlage des jeweiligen Abnehmers definiert.

Ein Preisabzug kann nur erfolgen, wenn eine Altpapierlieferung die Qualitätsanforderungen gemäss „Recycling Durchblick“ nicht erfüllt.


Anhang 2: Organisation der Logistik

a) Gegenstand

Dieser Anhang regelt den Transport des Altpapiers vom Übernahmeort im/beim Sammelgebiet zum Abnehmer.

Ein für beide Parteien zumutbarer Übernahmeort wird im Einzelvertrag zwischen Lieferant und Abnehmer definiert.

Die Sammlung des Altpapiers innerhalb des Einzugsgebiets des Lieferanten ist nicht Gegenstand dieses Rahmenvertrags. Die Organisation der Sammlung ist Sache der einzelnen Lieferanten.


b) Auslastung der Transportmittel / Mindestabnahmemenge

Transportmittel sind Bahnwagen, Container oder Fahrzeuge, welche dazu dienen, das Altpapier der Lieferanten vom im Einzelvertrag vereinbarten Übernahmeort zum Abnehmer zu transportie-ren.

Die Wahl der geeigneten Transportmittel wird zwischen Lieferant und Abnehmer im Einzelvertrag vereinbart. Es ist auf eine optimale Auslastung der Transportmittel zu achten und der Sammelturnus entsprechend abzustimmen. Zur Wahl der Transportmittel dient folgende Grundlage:
- Transportstrecke bis 20 km mindestens 10 t je Transportmittel
- Transportstrecke 20 bis 100 km mindestens 15 t je Transportmittel
- Transportstrecke über 100 km mindestens 30 t je Transportmittel

Wo die optimale Auslastung der Transportmittel nicht möglich ist, ist eine Zusammenlegung der Sammelorganisation von mehreren Gemeinden (Zweckverband, Gemeindeverband) erforderlich. Die Abnehmer können die Gemeinden in dieser Hinsicht unterstützen und beraten.

Als genügende Auslastung gilt:
350 kg Altpapier pro m3 Transportmittel für gemischt gesammeltes Altpapier mit Karton (Typ 1)
450 kg Altpapier pro m3 Transportmittel  für getrennt gesammeltes Altpapier (Typ 2)

Für ungenügend ausgelastete Transportmittel kann der Abnehmer Leerfrachtkosten-Abzüge vor-nehmen (wird in den Einzelverträgen definiert).

c) Lieferturnus

Die Anlieferung soll nach Möglichkeit verteilt über das ganze Jahr erfolgen. Der Lieferturnus wird im Einzelvertrag zwischen Lieferant und Abnehmer geregelt.

d)  Wägen des Altpapiers / Abrechnung der Sammelmenge

Das für die Abrechnung erforderliche Gewicht wird bei der Anlieferung auf amtlich geprüften LKW- und Bahnwagen gewogen und für die einzelnen Lieferungen Waagscheine erstellt.
Die Abrechnung wird vom jeweiligen Abnehmer erstellt und entsprechend Wunsch des Lieferanten je Sammlung oder je Monat abgeschlossen.
 

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